Der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alkoholischen Getränken sind in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages verboten. Lebensjahres nicht mitgezählt werden. Das Veranstalten von Feuerwerken für die Öffentlichkeit ist verboten. Die Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche, auch von Verwandten, zu verzichten. Besuch von Ehe- und Lebenspartnern, Aufsuchen der Arbeitsstätte, etc.). An rituellen Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften dürfen höchstens 100 Personen außerhalb und 50 Personen innerhalb geschlossener Räume nach vorheriger Anmeldung teilnehmen. Öffnung und Zugang: Eingeschränkt geöffnet. Wer aus einem Virusvarianten-Gebiet einreist, muss die Einreise vorab anmelden und einen negativen Corona-Test vorweisen, welche den Kriterien des Robert-Koch-Instituts entspricht und nicht älter als 48 Stunden ist. Aufenthalt und Hygiene: Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln. Öffnung und Zugang: Geschlossen.
Die Belieferung, die Mitnahme und der Außer-Haus-Verkauf sind zulässig; Der Betrieb von nicht öffentlich zugänglichen Personalrestaurants, Kantinen und ähnlichen Betrieben ist zulässig.
Begrenzung der Gästezahl zur Einhaltung des Mindestabstands. Die meisten zu Grunde liegenden Verordnungen, Allgemeinverfügungen oder Gesetze werden zum Teil wöchentlich aktualisiert und angepasst. Diese Einreisende sind verpflichtet, unverzüglich die zuständige Behörde zu kontaktieren. Freizeitsport auf diesen Anlagen ist untersagt mit Ausnahme des Individualsports ohne Körperkontakt, insbesondere Reiten, Tennis, Golf, Leichtathletik, Schießsport und Radsport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts. Externe Übernachtungen bei Familienbesuchen zu Weihnachten (insbesondere bei räumlicher Enge) sind zulässig in der Zeit vom 23. Abhol- und Lieferdienste können angeboten werden. Öffnung und Zugang: Eingeschränkt geöffnet. Medizinische Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend; es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln, wenn möglich. Grundsätzlich dürfen nur Personen ohne COVID-19-Verdacht Einrichtungen und Angebote besuchen bzw. Personen, die ihren Wohnsitz (Meldeadresse) in Landkreisen oderkreisfreien Städten haben, in den die 7-Tage-Inzidenz über 150 liegt, werden aufgefordert, keine Einrichtungen, Verkaufsstellen, Dienstleistungsbetriebe oder sonstige Stätten in einem anderen Landkreis oder kreisfreienStadt aufzusuchen, die in ihrem eigenen Landkreis oder ihrer eigenen kreisfreien Stadt aufgrund der Infektionslage geschlossen sind. Öffnung und Zugang: Tagungen und Kongresse untersagt. Freizeiteinrichtunge, Einzelhandel und Dienstleistungen bleiben bis auf Geschäfte des täglichen Bedarfs und Einrichtungen für medizinisch notwendige Behandlungen geschlossen. Weitere Regelungen siehe Anlage 34 der Landesverordnung. Eine weitere Person ist zulässig, soweit diese Dritte im Sinne des § 1684 Abs. Rezeptionsbereich). Bei Veranstaltungen im Freien kann der Mindestabstand unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfchen-infektionen und Aerosolen sichergestellt ist. Private Zusammenkünfte mit im Familien-â, Freundes- oder Bekanntenkreis an öffentlichen Orten, in Fahrzeugen zum Zwecke der Freizeitgestaltung oder im privaten Wohnraum sind nur zlässig mit den Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts; Personen, zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht oder einer Person eines weiteren Haushalts. 1 Kunde pro 10 m² Bei einer dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche von über 800 Quadratmeter gilt: max. Aufenthalt und Hygiene: Eingeschränkt. Weitere Ausnahmen siehe Verordnung, § 4c. Gilt nicht für handelsüblich geschlossene Getränkeflaschen, -dosen und -tüten. In Zittau öffnet Mittwoch ein Schnelltest-Center. Auch vor Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen und vor Schulen, Kitas und Kirchen.
Ab dem 08.01.2021 gelten ergänzende Anordnungen von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus im Rahmen einer Allgemeinverfügung.
Grundsätzlich dürfen nur Personen ohne COVID-19-Verdacht dürfen Einrichtungen und Angebote besuchen bzw. Weitere Informationen: Vorschriften für den gastronomischen Bereich siehe Restaurants, Cafés und Gaststätten. Gestattet. Wer aus einem Virusvarianten-Gebiet einreist, muss die Einreise vorab anmelden und einen negativen Corona-Test vorweisen, welche den Kriterien des Robert-Koch-Instituts entspricht und nicht älter als 48 Stunden ist. Ausnahme: Spielplätze im öffentlichen Raum sind geöffnet. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt. Muss schriftlich bestätigt werden. Eine medizinische Gesichtsmaske ist in allen Fahrzeugen zu tragen (von nicht fahrzeugführenden Personen), bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen, etc., sowie in geschlossenen Räumen in Einzelhandelsgeschäften aller Art und bei Gottesdiensten. Es können ausschließlich Geschäfte des täglichen Bedarfs geöffnet bleiben. Übernachtungsangebote für touristische Zwecke sind untersagt. Der Aufenthalt im öffenltichen Raqum ist nur noch alleine, mit dem eigenen Hausstand oder einer Person aus einem weiteren Hausstand zulässig. Öffnung und Zugang: Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt, sie dürfen nur für glaubhaft notwendige, insbesondere für berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Aufenthalt und Hygiene: Eingeschränkt. Das betrifft etwa organisierte touristische Ferienziel- und Fernbusreisen, Ausflugsfahrten, Tagestouren oder Gruppenreisen, zum Beispiel Kaffeefahrten oder Sightseeingtouren. Es ist eine digitale Einreiseanmeldung unter der Internetadresse https://www.einreiseanmeldung.de durchzuführen. Gottesdienste mit mehr als zehn Teilnehmern sind den Behörden im Voraus zu melden. Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Medizinische Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend.
Religiös-kultische Veranstaltungen sind spätestens zwei Werktage vor der geplanten Durchführung dem zuständigen Ordnungsamt anzuzeigen, wenn mehr als zehn Teilnehmer erwartet werden, es sei denn, dass die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ein Hygienekonzept etabliert haben, welches dem aktuellen Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung entspricht oder über dessen Bestimmungen hinausgeht. Zusammenkünfte wie Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie in privaten Einrichtungen sind unzulässig. Nur mit einem negativen Testergebnis kann die Quarantäne frühzeitig beendet werden. Wer noch einige Werktage Zeit hat, kann bei der Passbehörde einen Express-Reisepass beantragen. Beschränkung der Gästezahlen zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern; Dokumentationspflicht pesonenbezogener Daten. Steuerung des Zutritts; Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend.
Erhöhte Hygienemaßnahmen; Hygienekonzept erforderlich.
Bei Sportveranstaltungen des Spitzen- und Profisports sind Zuschauerinnen und Zuschauer nicht zulässig. sofern die Einhaltung des Mindestabstands nicht möglich ist, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Für Einreisende aus Virusvariantengebieten besteht nach der Bundeseinreiseverordnung eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Sport alleine, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts auf öffentlichen oder privaten Sportanlagen ist erlaubt. Der Alkoholausschank und -konsum in der Öffentlichkeit ist verboten. Weitere Informationen und Schutzstandards zu Corona des Tourismusverbands Mecklenburg-Vorpommern: https://tourismus.mv/corona Regelmäßiges Lüften (mindestens alle 2 Stunden) in allen Räumen mit aktiven Publikumsverkehr (z.B. Es ist eine digitale Einreiseanmeldung unter der Internetadresse https://www.einreiseanmeldung.de durchzuführen. Keine Schlafsäle für mehr als vier Personen, Dokumentationspflicht personenbezogener Daten; Zweck der Vermietung oder Beherbergung des Gastes ist zu erfragen und zusammen mit den erfassten Personaldaten zu dokumentieren. Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten. 1. Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer Person aus einem weiteren Hausstand gestattet. Aktuell im Detail durch Verordnungen nicht geregelt und/oder kommuniziert. Dokumentationspflicht personenbezogener Daten. Beschäftigte und Gäste sind auf die Nutzung der bargeldlosen Bezahlung und des kontaktlosen Check-Ins hinzuweisen. Fitness- und Tanzstudios und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen, Ausnahmen s. Verordnung. Das Verlassen des Stadtgebiets von Berlin nur innerhalb eines Umkreises von 15 Kilometern zulässig, wenn eine 7-Tage-Inzidenz von mehr als 200 festgestellt und amtlich bekannt gemacht wird. Ausschließlich für glaubhaft notwendige, insbesondere für medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke gestattet. Übernachtungsangebote sind bei Bedarf ausschließlich für den nicht touristischen Reiseverkehr unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen möglich. Die Quarantänepflicht gilt rückwirkend auch für Personen, die seit dem 11. Weitere Informationen: Der Außenausschank und der Verkauf offener alkoholischer Getränke (âto goâ) sowie die Ausgabe von mitnahmefähigen Speisen zum Verzehr vor Ort sind untersagt. Aufenthalt und Hygiene: Eingeschränkt geöffnet; Übernachtungen zu touristischen Zwecken untersagt; nur zu notwendigen Zwecken, wie z.B. Zahl der Corona-Toten in Deutschland überschreitet Marke von 50.000. Bewirtung nur zwischen 6 Uhr und 2 Uhr des Folgetages; Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend. Kann der Mindestabstand nicht eingehalten werden ist das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verpflichtend. Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend (in geschlossenen Räumen medizinische Maske); Steuerung des Zutritts; Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Hygienekonzept auf Basis der Anforderungen der Versammlungsbehörde erforderlich. Die Möglichkeit, die Absonderung frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise zu beenden, wenn ein negatives Testergebnis vorgelegt wird, entfällt bei Einreise aus Virusvariantengebieten. März 2021 verlängert . Ab einem Wert von 200 Neuinfektionen und insofern und diese Inzidenz mindestens über einen Zeitraum von fünf Tagen andauert, werden die Landkreise und kreisfreien Städte ermächtigt und verpflichtet, durch Rechtsverordnung lokale Maßnahmen, auch die Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort, zu erlassen. Rezeptionsbereich). Bei vorhandenem Schutzkonzept müssen Veranstaltungen und Zusammenkünfte von Religionsgemeinschaften mit mehr als zehn Personenzukünftig nicht mehr gesondert den Behörden angezeigt werden. Lebensjahres sind ausgenommen.
Das Verlassen des Hauses ist nur noch mit triftigen Gründen möglich (Arbeit, Arztbesuch, Schule, Kita, Bewegung im Freien und Einkaufen im 15-Kilometer-Radius und Besuch des eigenen Grundstücks /Gartens). Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. Aufenthalt und Hygiene: Teilweise gestattet. Quarantänepflicht für Einreisende Personen aus dem Ausland, die sich innerhalb der letzten 10 Tage in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Fitness-und Sportstudios, Yoga-und andere Präventionskurse, Indoor-Spielplätze sind geschlossen.
Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist untersagt. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien, insbesondere auf Straßen, Wegen, Plätzen und in Grünanlagen ist nur allein, im Kreise von Angehörigen (§2 Absatz 2 der Verordnung) bzw. Für den Berufs- und Spitzensport können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden. Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m. Dort wo der Mindestabstand unter Berücksichtigung der Kontaktbeschränkungen nicht eingehalten werden kann, gilt die Verpflichtung zur Mund-Nase-Bedeckung. Personen, die sich innerhalb der vergangenen 10 Tage in einem internationalen RKI-Risikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet sich in eine 10-tägige Quarantäne zu begeben und das zuständige Gesundheitsamt mit Hilfe der digitalen Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de/#/ zu informieren. Diese Einreisende sind verpflichtet, unverzüglich die zuständige Behörde zu kontaktieren. Der Verkauf und die Abgabe alkoholischer Getränke, die nach ihrer Darreichungsform zum unmittelbaren Verzehr bestimmt oder geeignet sind, insbesondere in Gläsern, Bechern oder Einweggetränkebehältnissen, ist untersagt. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt. Bei Veranstaltungen im Freien kann der Mindestabstand unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfchen-infektionen und Aerosolen sichergestellt ist. Aufenthalt und Hygiene: Teilweise gestattet. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen zu tragen. Gestattet. Aufenthalt und Hygiene: Erlaubt. Es wird dringend empfohlen, nur zwingend notwendige Fahrten mit Öffentlichen Verkehrsmitteln wahrzunehmen und die Auslastung von Bussen und Bahnen auf ein Minimum zu beschränken. Weitere Informationen: Branchenregeln für das Hotel- und Gaststättengewerbe Ausschank und Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum sind untersagt. zu Dienst- oder Geschäftsreisen, zulässig. Für die Einreise aus allen EU-Ländern ist der EU-Heimtierausweis mitzuführen. Im öffentlichen und privaten Raum darf sich nur noch mit einer Person aus einem weiteren Hausstand getroffen werden. März öffnen. Die aktuelle Verordnung ist seit dem 18. Die Belieferung, die Mitnahme und der Außer-Haus-Verkauf sind zulässig. Eingeschränkt geöffnet. Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln. Januar gemeinsam mit der Bundeskanzlerin besprochenen Maßnahmen für die Verschärfung des bundesweiten "Lockdown". Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend (in geschlossenen Räumen mit Ausnahme des eigenen Gästebreichs; darf während des Verweilens auf dauerhaft eingenommen Plätzen abgelegt werden); Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln, Erhöhte Hygienemaßnahmen. Sie müssen aber entsprechend begründet und glaubhaft gemacht werden. "In Abhängigkeit der polizeilichen Erfordernisse kann dortiges Personal durch zusätzliche Kräfte aus anderen Dienststellen jederzeit verstärkt werden", sagte ein Ministeriumssprecher der Deutschen Presse-Agentur.Neben der Bundespolizei würden auch die Polizeien der Länder Kontrollen an den Landgrenzen vornehmen. Gestattet. Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sicherzustellen, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht; Hygieneanforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten; Zuschauer sind nicht zugelassen. Ausnahmen von den Einreisebeschränkungen sind in wenigen Einzelfällen möglich. Mit Ausnahmen geschlossen. Steuerung des Zutritts. Generell ist eine eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn das Abstand halten nicht möglich ist.
Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie an durch die örtlich zuständigen Behörden festgelegten Orten in der Öffentlichkeit eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Beherbergungsbetriebe, die ausschließlich Übernachtungsangebote für andere Zwecke unterbreiten, sind zu schließen. Geschlossen, ausgenommen Einrichtungen für medizinisch notwendige Behandlungen wie Praxen für Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Podologie etc. Insbesondere Reisen und tagestouristische Ausflüge stellen keine triftigen Gründe dar. Gilt unter anderem nicht für Lebens- und Futtermittel, Apotheken, Drogerien, Tankstellen. Häufig berührte Oberflächen sowie Sanitäranlagen sind regelmäßig zu reinigen. Für Einreisende aus Virusvariantengebieten besteht nach der Bundeseinreiseverordnung eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Ein Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort ist untersagt. Steuerung des Zutritts; es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Hygienekonzept erforderlich; Aushang der Maßnahmen erforderlich; Wegeleitung erforderlich.
Im Eingangsbereich sind Desinfektionsmittel für die Kunden zum Gebrauch bereitzustellen und auf deren Benutzung mittels Schildern hinzuweisen.
Nach einem positiven Coronavirus-Nachweis ist die Aufnahme der Tätigkeit erst nach einer Isolierung von 10 Tagen und mindestens 48-stündiger Symptomfreiheit gestattet.
Ergänzende Anordnungen von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus im Rahmen einer: Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes. 1 Kunder pro 20 m² FFP2-Masken in den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen, sowie die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln verpflichtend. Öffnung und Zugang: In dieser Verordnung nicht eindeutig genannt. Dienst- und Geschäftsreisen sowei Verwandtenbesuche ohne touristischen Anlass sind davon nicht betroffen. Öffnung und Zugang: Übernachtungsangebote nicht für touristische Zwecke gestattet. Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Erhöhte Hygienemaßnahmen. Die Ausgabe des RaP erfolgt bei der Bundespolizei an der Grenze, einigen Flughäfen oder einer Dienststelle. Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend. Ausgenommen vom Verbot ist der Einzelhandel für Lebensmittel (weitere Ausnahmen siehe Einzelhandel). Auf stark frequentierten Straßen und Plätzen unter freiem Himmel muss immer dann eine Alltagsmaske getragen werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht sichergestellt werden kann. Weitere Informationen: Ausnahmen sind nur bei Veranstaltungen mit besonderem öffentlichen Interesse und mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. Bewirtung nur zwischen 6 Uhr und 2 Uhr des Folgetages; Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend. Dies gilt für touristische Aufenthalte bis zu 3 Monaten in Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Schweiz und Slowenien. Ab 1. Dienstleistungen mit Körperkontakt sind unzulässig. Dezember 2020. 1 der Verordnung eingehalten werden können. Zollfrei sind pro Person Waren bis zum Wert von 300 Euro (Landweg) bzw. Öffnung und Zugang: Eingeschränkt geöffnet; Keine Übernachtungsangebote für touristische Zwecke.
Zulässig sind berufliche veranlasste Aufenthalte, medizinisch veranlasste Aufenthalte, zwingend sozial-âethisch veranlasste Aufenthalte. Weitere Informationen: Bei Nahverkehr mit Personenkraftwagen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung auch für dienstleistende Personen verpflichtend, wenn keine andere Vorrichtung vorhanden ist.
Schriftliche oder bildliche Hinweise sowie mündliche Ermahnungen bei Nichtbeachtung im Einzelfall zur Einhaltung der vorgenannten Pflichten sind vorgesehen.
Für Speisen und Getränke gelten die Bestimmungen unter Restaurants, Cafés und Gaststätten. Aufenthalt und Hygiene: Medizinische Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend. Der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum im Freien ist untersagt. Es gilt die Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne. Ein Fahrscheinverkauf bei der Fahrerin oder dem Fahrer ist nur zulässig, wenn Trennvorrichtungen in den Fahrzeugen vorhanden sind. Mit Ausnahmen geschlossen. Bei engeren und längeren Kontakten zu anderen Personen, insbesondere ingeschlossenen Räumen, sollten dies medizinische Gesichtsmasken sein; in öffentlichen Verkehrsmitteln und in den Verkaufsstellen des Groß- und Einzelhandels besteht die Pflicht, diese Masken zu verwenden. Hygienekonzepte der Landesregierung Rheinland-Pfalz: https://corona.rlp.de/de/themen/hygienekonzepte/ Öffentlich veranstaltetes Feuerwerk zum Jahreswechsel 2020/2021 ist untersagt. Friseure können unter strengen Hygiene-Auflagen ab 1. Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren, jeden nicht notwendigen Kontakt zu vermeiden und möglichst zu Hause zu bleiben; Private Zusammenkünfte in der Öffentlichkeit und in geschlossenen Räumen sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im eigenen Hausstand lebenden Person gestattet. Bei Veranstaltungen Dokumentationspflicht personenbezogener Daten; Hygienekonzept erforderlich; Aushang der Maßnahmen erforderlich. Es gilt weiterhin die verschärfte Maskenpflicht.Der Konsum von Alkohol auf publikumsträchtigen öffentlichen Plätzen und in entsprechenden Einrichtungen ist untersagt. Ausgenommen sind medizinisch notwendige Behandlungen und, ab dem 01. Öffnung und Zugang: Freizeiteinrichtungen sind geschlossen. Aufenthalt und Hygiene: Medizinische Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend; Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln. Die Möglichkeit einer Verkürzung der Quarantäne für Reisende aus Virusvarianten-Gebieten nach 5 Tagen entfällt. Medizinische Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend; es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln. Quarantänepflicht von 14 Tagen für Einreisende Personen aus dem Ausland, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Für Verkaufsstellen und Restaurationsbetriebe gelten die Angaben unter Restaurants, Cafés und Gaststätten. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist ausschließlich alleine,im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Dienstleistungen. Der Ausschank und Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum ist untersagt. Aufenthalt und Hygiene: Geschlossen. Oktober 2020 erfolgt ist.
Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist untersagt. Rechtsverordnungen und Maßnahmen: https://corona.saarland.de/DE/service/downloads/downloads_node.html Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf belebten Plätzen und Straßen den Verzehr von alkoholischen Getränken zu untersagen. Der Test darf bei der Einreise nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. Ausgenommen sind medizinisch notwendige Behandlungen. Die Absonderung kann frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise beendet werden, wenn ein negatives Testergebnis vorgelegt wird (Möglichkeit entfällt bei Einreise aus Virusvariantengebieten). Jede Person ist angehalten, Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung, die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen sowie Aktivitäten, die der Erholung oder individuellen sportlichen Betätigung dienen, innerhalb einer Entfernung von nicht mehr als 15 km vom Wohnort zu erledigen. Eine aktualisierte Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde am 11.02.2021 beschlossen. Hygienekonzept erforderlich.
In Einkaufszentren und Outlet-Center mit mehr als zehn Geschäftslokalen haben ein Hygienekonzept zu erstellen. Der Einzelhandel bleibt mit Ausnahme der Betriebe des täglichen Bedarfs geschlossen. Angegebene Kontaktdaten sind auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Öffnung und Zugang: Musikalische und künstlerische Darbietungen vor körperlich anwesenden Publikum einschließlich Tanzveranstaltungen und Veranstaltungen, die dem Kultur- , Freizeit- oder Unterhaltungsbereich zuzuordnen sind, verboten.
Weihnachtsmärkte und Jahrmärkte sind verboten. November 2020 beherbergt werden, es sei denn, dass die der Beherbergung zugrundeliegende Buchung nach dem 30. Öffnung und Zugang: Eingeschränkt geöffnet. Dokumentationspflicht personenbezogener Daten. Aufenthalt und Hygiene: Eingeschränkt geöffnet.
Steuerung des Zutritts; medizinische Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend; es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln, insb. Die Quarantäne für Einreisende dauert zehn Tage, für Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten 14 Tage. Schicken Sie uns Ihre Anfragen per E-Mail über unser Kontaktformular. Zusammenkünfte von mehr als zehn Personen sind dem zuständigen Ordnungsamt spätestens zwei Werktage vor der Zusammenkunft anzuzeigen. Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend; Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Hygienekonzept erforderlich; erhöhte Hygienemaßnahmen; Aushang der Maßnahmen erforderlich. Zusätzlich sind zwischen den jeweiligen Nutzungen zeitliche Unterbrechungen vorzusehen, um Kontakte konsequent auszuschließen. Öffnung und Zugang: Geschlossen. Andere Veranstaltungen (z.B Beerdigungen) unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen, bei denen nicht mehr als zehn Personen zu erwarten sind, können stattfinden. Februar 2021 in Kraft und gilt voraussichtlich bis zum 15. März 2021. Die zuständige Behörde ist unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise auftreten. Weitere Bestimmungen und Ausnahmen siehe Niedersächsische Quarantäne-Verordnung. Für Einreisende aus Virusvariantengebieten besteht nach der Bundeseinreiseverordnung eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Ausgenommen sind Übernachtungen auf Parzellen auf Campingplätzen oder auf Bootsliegeplätzen, die ganzjährig oder für die Dauer einer Saison vermietet sind. Landkreise und kreisfreie Städte können im Wege einer Allgemeinverfügung ein Alkoholverbot auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen anordnen. Medizinische Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend (auch in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Gebäuden von Bahnhöfen und Verkehrsflughäfen sowie in den zugehörigen Bereichen (insbesondere Wartebereiche, Haltestellen, Bahnsteige und Bahnhofsvorplätze); es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln. Die Gäste müssen beim Beherbergungsbetrieb eine eidesstattliche Versicherung hinter-egen, die besagt, dass ihre Beherbergung nicht aus einem touristischen Anlass erfolgt; diese ist auf Verlangen den zuständigen Ortspolizeibehörden von der Betreiberin oder dem Betreiber vorzulegen, Aufenthalt und Hygiene: Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Dokumentationspflicht personenbezogener Daten; Hygienekonzept erforderlich; erhöhte Hygienemaßnahmen. Regelmäßiger Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; Dokumentationspflicht personenbezogener Daten; Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Steuerung des Zutriits; medizinische Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend; Hygienekonzept erforderlich.